Unternehmenszweck
Aufsichtsbehörde und Umfang der Rechtewahrnehmung
durch die GWFF
Wer kontrolliert die GWFF?
Als
Verwertungsgesellschaft untersteht die GWFF der Aufsicht des Deutschen
Patent- und Markenamts, dessen weitgehende Staatsaufsicht durch das
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz §§ 18-20 WahrnG geregelt ist.
Beirat
Die Interessen der Rechteinhaber
werden innerhalb der GWFF durch einen Beirat
vertreten. Er setzt sich aus
Vertretern der Produzenten und Urheber zusammen, die
teilweise durch die
Wahrnehmungsberechtigten gewählt, teilweise durch die
Gesellschafter bestellt
werden.
Der Beirat hat die in Ziffer 7 der Satzung der GWFF vorgesehenen Befugnisse; er ist insbesondere für die Aufstellung und Änderung von Verteilungsplänen zuständig.
Welche Rechte nimmt die GWFF für ihre Berechtigten wahr?
Der wahrzunehmende Rechtekatalog ergibt sich aus dem Wahrnehmungsvertrag,
mit dem die Urheber der GWFF die dort aufgelisteten Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen.
Diese sind insbesondere in Deutschland:
• Leerkassetten- und Geräteabgabe (§ 54 UrhG)
•
Vergütung für das Vermieten und Verleihen von
Videogrammen (§ 27 UrhG)
• „Kneipenrecht" (§ 22 UrhG)
im Ausland:
Die GWFF nimmt im Ausland durch Gegenseitigkeitsverträge
mit den dortigen Verwertungsgesellschaften die Rechte ihrer Berechtigten wahr:
in der Schweiz und in
Liechtenstein:
• Rechte aus privater Vervielfältigung
• Rechte aus Kabelweitersendung
in Belgien:
•
Rechte aus privater Vervielfältigung
in den Niederlanden:
• Rechte aus privater Vervielfältigung und für das
Vermieten und Verleihen von
Videogrammen
in Österreich:
• Rechte aus privater Vervielfältigung
•
Rechte aus Kabelweitersendung
in Frankreich:
•
Rechte aus privater Vervielfältigung
in Dänemark:
• Rechte aus privater Vervielfältigung
in Spanien:
• Rechte aus privater Vervielfältigung
in Schweden:
• Rechte aus privater Vervielfältigung
in der Slowakei:
• Rechte aus privater Vervielfältigung
in Australien:
• Rechte aus schulischen Nutzungen
in Rumänien:
• Rechte aus privater Vervielfältigung
in Norwegen:
• Rechte aus privater Vervielfältigung
in Portugal:
• Rechte aus privater Vervielfältigung
Weiterhin nimmt die GWFF für ihre Berechtigten über die AGICOA Genf die Abgaben aus Kabelweitersendung von Programmen in europäische Kabelnetze wahr.
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