Unternehmenszweck

Leerkassetten- und Geräteabgabe § 54 UrhG

Wie entsteht der Anspruch nach § 54 UrhG?

Private Mitschnitte von TV-Sendungen sind zulässig, aber gem. § 54 UrhG vergütungspflichtig. Durch diesen gesetzlichen Vergütungsanspruch soll dem
Rechteinhaber ein finanzieller Ausgleich dafür zukommen, dass erfahrungsgemäß urheberrechtlich geschützte Werke im privaten Bereich verwendet werden, ohne
dass dem Rechteinhaber dafür ein Entgelt gezahlt wird.

Wer zahlt diese Vergütungen und wie zieht die GWFF diese Gelder ein?

Der gesetzliche Vergütungsanspruch richtet sich gegen die Hersteller, Händler und Importeure der Aufzeichnungsgeräte und Trägermaterial.

Zur effizienteren Durchsetzung der von ihnen wahrgenommenen Vergütungsansprüche haben sich alle Verwertungsgesellschaften in der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) zusammengeschlossen. Die ZPÜ zieht die fälligen Beträge von den Herstellern, Händler und Importeuren von Aufzeichnungsgeräten und Trägermaterial ein. Das bei der ZPÜ eingegangene Vergütungsaufkommen wird nach einem zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Schlüssel, entsprechend dem Umfang der Rechteeinbringung durch die einzelnen Gesellschafter, an diese verteilt.

Was muss der Berechtigte tun, um an seine Vergütung zu gelangen?

Erste Voraussetzung für eine Beteiligung an einer Ausschüttung ist der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages, durch den der Urheber/Produzent der GWFF seine Rechte an Film- und Fernsehwerken zur treuhänderischen Wahrnehmung überträgt.

Weiterhin müssen die zur Identifikation eines Films notwendigen Daten wie Titel, Regisseur, Herstellungsland, Länge in Minuten usw. (s. Meldeformular) und, wenn bekannt, der ausstrahlende Sender gemeldet werden.

Die Meldungen müssen weiterhin in Kategorien spezifiziert werden, so in

a) deutscher und europäischer Spielfilm mit deutscher Kinoauswertung

b) sonstige deutsche Film- und Fernsehwerke,

c) ausländische Film- und Fernsehwerke.

So schüttet die GWFF an ihre Berechtigten aus.

Nach einem, vom Deutschen Patent- und Markenamt genehmigten, Verteilungsplan werden den jeweils im Kalenderjahr in deutschen Fernsehsendern ausgestrahlten Film- und Fernsehwerken Punktzahlen zugeordnet, die von Kriterien, wie z.B. Zuschauerzahl (Mediametriedaten), Länge des Films, abhängig sind.

Anhand dieser auf den Film entfallenden Punktzahl ergibt sich der an den Berechtigten auszuzahlende Betrag.


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