Unternehmenszweck

Vergütung für das Vermieten und Verleihen
von Videogrammen - § 27 UrhG

Wie entsteht der Anspruch nach § 27 UrhG?

Im Falle des Vermietens und des Verleihens von Videos steht den Urhebern am Filmwerk ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zu, wenn das Vermieten oder Verleihen Erwerbszwecken des Vermieters oder Verleihers dient.

Wer zahlt diese Vergütungen und wie zieht die GWFF diese Gelder ein?

Der gesetzliche Anspruch richtet sich gegen die Betreiber von Videotheken.

Auch in diesem Bereich hat sich die GWFF zusammen mit allen anderen Verwertungsgesellschaften zur effizienteren Durchsetzung der Ansprüche zur ZVV (Zentralstelle für Videovermietung) zusammengeschlossen.

Die ZVV schließt mit den Videotheken Tarifverträge ab. Die in diesen Verträgen gestaffelten Vergütungen sind abhängig von dem Gesamtbestand der zur Vermietung (zum Verleih) angebotenen Bildtonträger je Betrieb.

Was muss der Berechtigte tun, um an seine Vergütung zu gelangen?

Erste Voraussetzung ist wiederum Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages mit der GWFF.

Zu beachten ist bei dieser Vergütung, dass dieser Anspruch nur Filmurhebern, nicht aber Filmproduzenten zusteht. Gleichwohl können diese abgetretene Ansprüche geltend machen.

Weiterhin müssen die Meldevoraussetzungen beachtet werden.

So schüttet die GWFF an ihre Berechtigten aus.

Die GWFF schüttet auf Grund eines, vom Deutschen Patent- und Markenamt genehmigten, Verteilungsplans aus. Der auf den jeweiligen Rechteinhaber entfallende Betrag wird anhand der bei den Videotheken zum Vermieten (Verleihen) befindlichen Bildtonträgern ermittelt, wobei unterstellt wird, dass die Bildtonträger jeweils vier Jahre im Markt befindlich sind.


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