Unternehmenszweck

Aufsichtsbehörde und Umfang der Rechtewahrnehmung
durch die GWFF

Wer kontrolliert die GWFF?

Als Verwertungsgesellschaft untersteht die GWFF der Aufsicht des Deutschen
Patent- und Markenamts, dessen weitgehende Staatsaufsicht durch das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) geregelt ist.

Beirat

Die Interessen der Rechteinhaber werden innerhalb der GWFF durch einen Beirat
vertreten. Er setzt sich aus Vertretern der Produzenten und Urheber zusammen, die
teilweise durch die Wahrnehmungsberechtigten gewählt, teilweise durch die
Gesellschafter bestellt werden.

Der Beirat hat die in Ziffer 7 der Satzung der GWFF vorgesehenen Befugnisse; er ist insbesondere für die Aufstellung und Änderung von Verteilungsplänen zuständig.

Welche Rechte nimmt die GWFF für ihre Berechtigten wahr?

Der wahrzunehmende Rechtekatalog ergibt sich aus dem Wahrnehmungsvertrag,
mit dem die Urheber der GWFF die dort aufgelisteten Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen.

Diese sind insbesondere in Deutschland:
• Leerkassetten- und Geräteabgabe (§ 54 UrhG)
• Vergütung für das Vermieten und Verleihen von Videogrammen (§ 27 UrhG)
• „Kneipenrecht" (§ 22 UrhG)

im Ausland:
Die GWFF nimmt im Ausland durch Gegenseitigkeitsverträge mit den dortigen Verwertungsgesellschaften die Rechte ihrer Berechtigten wahr.


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